Museumsstück des Monats Februar 2026: Ein Essensgutschein

Manfred Jehnen • 26. Februar 2026

Museumsstück des  Monats Februar 2026: Essensgutschein des Bw Jünkerath

Essensgutschein des Bw Jünkerath

In unserer Rubrik „Museumsstück des Monats“ stellen wir nicht nur die Glanzstücke unserer Sammlung vor, sondern auch jene Exponate, die eher unscheinbar wirken und oft unbeachtet in einer Vitrine ihr Dasein fristen.


Gerade diese Stücke rücken wir bewusst in den Vordergrund – denn hinter ihnen verbergen sich spannende Geschichten aus dem Eisenbahneralltag.


Heute geht es um einen Essensgutschein, der aus der Zeit nach dem 25. September 1966 stammt und für die Gaststätte Fischer in Trier, gültig war. Damals wurde das einstige Bw Jünkerath zunächst eine Außenstelle des Bw Gerolstein und ab dem 1. Juni 1971 eine Außenstelle des Bw Köln-Nippes.


Nicht alle Dienststellen, an denen die Jünkerather Lokpersonale beispielsweise übernachteten, verfügten über eine eigene Kantine. Diese Aufgabe übernahmen sogenannte Vertragsgaststätten der Deutschen Bundesbahn – häufig Bahnhofswirtschaften oder Gaststätten in unmittelbarer Bahnhofsnähe. 


Der Essenszuschuss war Teil eines größeren Systems, das die besonderen Belastungen des Zugpersonals abfedern sollte:

  • unregelmäßige Dienstzeiten,
  • lange Abwesenheiten vom Heimatbahnhof,
  • fehlende planbare Pausen,
  • eingeschränkte Verpflegungsmöglichkeiten unterwegs.

Die 1,00 DM war kein „Taschengeld“, sondern ein Ausgleich für den höheren Preis, den Vertragsgaststätten trotz Rabatt im Vergleich zu bahneigenen Kantinen verlangten.


Gutscheine wie das hier vorgestellte Exemplar erhielt das Lokpersonal in Jünkerath bei Diensten mit Übernachtung in Trier bereits bei Dienstantritt auf der Lokleitung. Zugbegleiter bekamen vergleichbare Karten im Fahrmeisterbüro in Jünkerath ausgehändigt, beispielsweise bei Fahrten nach Au (Sieg) Anfang der 1970er-Jahre.


Voraussetzungen für den Essenszuschuss


1. Dienstliche Abwesenheit vom Heimat‑ oder Einsatzbahnhof


Der Anspruch entstand nur, wenn das Zugpersonal unterwegs im Dienst war und sich außerhalb des regelmäßigen Aufenthaltsortes befand.


Das bedeutete:

  • kein Aufenthalt am Heimatbahnhof,
  • kein Aufenthalt an einem Bahnhof mit planmäßiger Pause und vorhandener Kantine.


2. Keine Möglichkeit, eine bahneigene oder gleichgestellte Kantine zu nutzen


Der Zuschuss war ausschließlich vorgesehen, wenn keine der folgenden Einrichtungen erreichbar war:

  • Bahnhofs‑ oder Betriebsrestaurants,
  • Werksküchen,
  • sonstige bahneigene Verpflegungsstellen.
    War eine solche Einrichtung vorhanden, entfiel der Anspruch.


3. Einnahme der Mahlzeit in einer Vertragsgaststätte


Die Deutsche Bundesbahn schloss mit bestimmten Gaststätten Verträge über die Abgabe einer verbilligten Hauptmahlzeit.
Der Zuschuss wurde nur gewährt, wenn die Mahlzeit in einer solchen Vertragsgaststätte eingenommen wurde.


4. Begrenzung auf eine Hauptmahlzeit pro Tag


Unabhängig von Dienstlänge, Schichtfolge oder Aufenthaltsdauer durfte der Zuschuss nur einmal täglich abgerechnet werden.


5. Dienstliche Lage der Pause


Die Mahlzeit musste innerhalb der dienstlich bedingten Abwesenheit liegen.
Eine privat verlängerte Pause oder ein Aufenthalt außerhalb des Dienstplans war nicht zuschussfähig.

Danke an unser Vereinsmitglied Karl-Josef Bales für die Recherche zu diesem schönen Exponat!

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