Museumsstück des Monats Mai 2026: Eine ganz besondere Fahrkarte

Manfred Jehnen • 27. Mai 2026

Freie Fahrt für Abgeordnete – eine besondere Fahrkarte von 1931

K- und L-Tafel

Ein unscheinbares Stück Papier erzählt mitunter mehr Geschichte als ein großes Ausstellungsobjekt. So auch unser „Museumsstück des Monats“ aus dem Jahr 1930 oder 1931, ausgestellt von der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft.


Auf den ersten Blick handelt es sich um eine gewöhnliche Fahrkarte der 2. Klasse. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch: Dieses Dokument war für einen ganz besonderen Personenkreis bestimmt – für einen Abgeordneten des Saargebiets.


Politische Sonderrolle des Saargebiets


Nach dem Ersten Weltkrieg stand das Saargebiet unter der Verwaltung des Völkerbunds und war für die Dauer von 15 Jahren einer vom Völkerbund eingesetzten Regierungskommission unterstellt.  


Erst 1922 wurde auf Drängen der Bevölkerung des Saargebietes beim Völkerbund mit der Wahl eines Landesrates eine saarländische Volksvertretung geschaffen, dessen Mitglieder die Interessen der Bevölkerung vertraten. 


Der Landesrat hatte allerdings keine Befugnisse, sondern nur eine beratende Funktion. Er durfte nur über die im Versailler Vertrag genannten Gegenstände beraten. Darüber hinausgehende Verhandlungen, Anträge und Entschließungen waren unwirksam und konnten von der Regierungskommission, die auch den Präsidenten des Landesrates ernannte, für ungültig erklärt werden. 

Der Landesrat umfasste 30 gewählte Mitglieder. Wahlberechtigt waren alle Einwohner des Saargebietes, die das 20. Lebensjahr vollendet hatten. Wählbar waren alle wahlberechtigten Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet hatten, aus dem Saargebiet stammten und dort wohnten. 


Nach der Wiedereingliederung des Saargebietes ins Deutsche Reich im Jahr 1935 wurde der Landesrat gemäß § 6 des Gesetzes über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes abgeschafft. 


Die hier vorgestellte Fahrkarte ist ein Zeugnis dieser besonderen politischen Konstellation aus der Zeit der Weimarer Republik. Sie wurde eigens für einen Abgeordneten dieses Landesrates ausgegeben.


Freizügigkeit im gesamten Reichsbahnnetz


Die Fahrkarte berechtigte zur Nutzung aller dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Züge der Deutschen Reichsbahn – ein außergewöhnlich weitreichendes Privileg, das ein Hinweis darauf ist, wie sehr sich der unter deutscher Verwaltung stehende Teil des Reiches dem Saarland verbunden fühlte. Gleichzeitig war die Fahrkarte auf die 2. Wagenklasse beschränkt, was durchaus typisch für dienstliche Reiseregelungen dieser Zeit ist.


Die Gültigkeit war bis zum 31. März 1931 festgelegt. Es ist naheliegend, dass solche Fahrkarten in regelmäßigen Abständen – vermutlich jährlich – neu ausgestellt wurden.

Ein wichtiges Detail liefert die Rückseite:


Die Nutzung war nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) zulässig. Damit wird deutlich, dass die Fahrkarte zwar keinen Namen trägt, aber dennoch eindeutig an eine bestimmte Person bzw. deren Status gebunden war.


Kein Name – und doch eindeutig zugeordnet


Auffällig ist, dass auf der Vorderseite kein individueller Name eingetragen ist. Stattdessen wurde der Berechtigtenkreis („Abg. des Landesrats Saargebiet“) handschriftlich vermerkt. Die Rückseite klärt den Hintergrund dieser Praxis: Durch die Pflicht zur Vorlage eines Ausweises wurde die Identität des Inhabers sichergestellt. Die Fahrkarte fungierte somit eher als Amtslegitimation denn als klassische Fahrkarte im heutigen Sinne.


Diese Kombination aus Formular und Ausweispflicht zeigt ein interessantes Verwaltungsprinzip: Flexibilität bei der Nutzung, aber klare Kontrolle über die Berechtigung.


Klare Regeln für die Nutzung


Die „Benutzungsbestimmungen“ auf der Rückseite geben einen guten Einblick in die damalige Praxis:

  • Nutzung nur mit amtlichem Ausweis
  • Gültigkeit in allen Personenzügen der Reichsbahn
  • Zuschläge für Schlaf- und Salonwagen mussten separat bezahlt werden
  • Rückgabepflicht bei Wegfall der Berechtigung
  • Meldepflicht bei Verlust

Diese Regelungen zeigen, dass es sich keineswegs um eine „Freifahrkarte ohne Einschränkungen“ handelte, sondern um ein klar geregeltes Dienstprivileg.


Gestaltung und amtlicher Charakter


Wie viele Dokumente der Zeit verbindet auch diese Fahrkarte funktionale Gestaltung mit einem gewissen Repräsentationsanspruch. Der umlaufende Schriftzug der Reichsbahn, die klare Typografie und der geprägte Dienststempel mit Reichsadler unterstreichen den offiziellen Charakter. Besonders der Prägestempel macht deutlich, dass es sich um ein amtliches Dokument handelt, das nicht ohne Weiteres reproduziert werden konnte.

Ein Stück Verkehrs- und Zeitgeschichte


Dieses Exponat steht exemplarisch für die enge Verbindung von Politik und Eisenbahn in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Die Möglichkeit, das gesamte Reichsbahnnetz zu nutzen, war für politische Mandatsträger ein wichtiger Faktor, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können.


Gleichzeitig verweist die Fahrkarte auf die besondere Situation des Saargebiets in der Zwischenkriegszeit – eine Phase, in der Mobilität nicht nur eine praktische, sondern auch eine politische Dimension hatte.


Die Volksabstimmung am 13. Januar 1935 


In Anlehnung an das 1920 von Hanns Maria Lux getexteten Saarlandlied wurde die Parole „Deutsch ist die Saar“ zum Symbol des Widerstandes gegen die französische Einflussnahme und für die Rückkehr ins Deutsche Reich


Vor der Saarabstimmung am 13. Januar 1935 nutzte die nationalsozialistische Regierung die Parole und das Lied für Propagandazwecke. Die Unterstützung im ganzen Reich war aber auch ohne Propaganda groß und man hoffte auf ein deutliches Votum der Bevölkerung des Saarlandes. 


Das Ergebnis war überwältigend: 90,5 % der Stimmberechtigten stimmten für die Rückgliederung an das Deutsche Reich. 

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